Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere Leistungen gelten zwei Sätze von AGB. Bitte wählen Sie den für Sie relevanten Bereich.

Teil 1

AGBs für Werbung auf Excom Media Bildschirmen

1. Vertragspartner

Vertragspartner der EXCOM MEDIA ist der Kunde, selbst wenn eine Agentur in seinem Namen und auf seine Rechnung handelt. In einem solchen Fall wird die Rechnung auf den Kunden ausgestellt und der Agentur zur Weiterleitung zugestellt. Wird der Vertrag durch eine Agentur abgeschlossen, so hat diese für die Vertragserfüllung einzustehen.

2. Form und Abschluss des Vertrages

Der Vertrag kann durch Unterzeichnung des Angebots sowie schriftlicher Bestätigung des Kunden per E-Mail abgeschlossen werden. Der Vertrag, einschliesslich allfälliger Nebenpunkte, gilt als verbindlich und die vorliegenden AGBs gelten als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert, wenn der Kunde bzw. der abschlussberechtigte Beauftragte den Vertrag nicht innert 14 Tagen ab Unterzeichnung des Angebots von EXCOM MEDIA schriftlich ablehnt. Angebote von EXCOM MEDIA sind in jedem Fall freibleibend. EXCOM MEDIA behält sich das Recht vor, ohne Grundangabe vom Auftrag zurückzutreten oder die Ausführung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, dies selbst im Falle bereits bestätigter Aufträge. Insbesondere kann EXCOM MEDIA ganz oder teilweise von unterzeichneten Aufträgen zurücktreten, wenn eine Realisierung des Auftrages aufgrund (bau)technischer, gesetzlicher, behördlicher bzw. bewilligungsbezogener Grunde nicht möglich ist oder der Standort der Werbebildschirme der Ausstrahlung nicht zustimmt. Nebst anderweitig vertraglich vorgesehenen Beendigungsgründen behält sich EXCOM MEDIA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder der Werbespot nach Ansicht von EXCOM MEDIA inhaltliche oder rechtliche Mängel aufweist. Dem Kunden stehen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber EXCOM MEDIA zu und er ist verpflichtet, die bis zum Rücktritt angefallenen Kosten vollumfänglich zu erstatten. Abbildungen, Masse oder sonstige technische Daten sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3. Ausstrahlungspreis, Zusatzleistungen /-kosten

Der Ausstrahlungspreis richtet sich nach den jeweils gültigen Preislisten und Verkaufsdokumentationen der EXCOM MEDIA. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer (MWST) wird auf den Preis aufgerechnet. Zusätzlich zum jeweils gültigen Ausstrahlungspreis und auf Wunsch des Kunden, werden Kosten für die Erstellung eines Werbespots verrechnet.

4. Gültigkeit der Preise, der Preislisten oder der Auftragsbestätigungen

Eine Preisanpassung bleibt jederzeit vorbehalten. Bei Verträgen mit stiller Verlängerung erfolgen Preisanpassungen gemäss separater vertraglicher Vereinbarung.

5a. Änderung der Buchungen

EXCOM MEDIA behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt des Ausstrahlungsbeginns aus technischen Gründen um bis zu einer Woche vor- oder nachzuverlegen. Dauernd oder zeitweise in ihrer Wirkung beeinträchtigte oder aus anderen Gründen nicht verfügbare Werbeträger werden ohne vorherige Rückfrage durch geeignete andere Werbeflächen ersetzt. Kampagnen, die trotzdem eine Unterlieferung von über 5% ausweisen, können entweder innerhalb derselben Kampagne kompensiert werden oder erhalten eine Gutschrift für die nächste Kampagne.

Aus in dieser Ziffer genannten Änderungen kann der Kunde keine Rechte auf Schadenersatz oder Auftragssistierung ableiten. EXCOM MEDIA behält sich vor, Werbemittel über das Ausstrahlungsende weiter abspielen zu lassen.

Excom Media kann vollständig oder teilweise von bereits unterzeichneten Aufträgen zurücktreten, wenn eine Ausführung des Auftrags aus (bau)technischen, rechtlichen oder behördlichen Gründen nicht möglich ist.

Wenn die Ausspielung einer Werbung aufgrund einer Beschädigung, aus technischen oder behördlichen Gründen oder in einem Fall höherer Gewalt aufgehoben oder unterbrochen wurde, oder wenn trotz der Konformität der Ausspielung ihre Wirksamkeit vermindert ist, wird der Werbetreibende unverzüglich darüber informiert. Die Suspendierung der Ausspielung oder eine Verminderung ihrer Wirksamkeit berechtigt den Werbetreibenden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Entschädigung für einen direkten oder indirekten Schaden zu beanspruchen.

5b. Annullation & Rücktritt vom Vertrag

Der Kunde kann vom Vertrag nach Vertragsabschluss gem. Art. 2 mit nachstehenden Kostenfolgen zurücktreten. EXCOM MEDIA ist vom Kunden schriftlich oder per E-Mail über den Rücktritt zu informieren, wobei das Eingangsdatum der Information bei der EXCOM MEDIA massgebend ist.

Teilrücktritte und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Rücktritten gleichgestellt.

Kostenfolgen bei Rücktritt vom Vertrag:

  • keine Kostenfolge bei einem Rücktritt innert 14 Tagen ab Bestellung, wenn zwischen dem Rücktritt und der ersten Ausstrahlung mindestens 14 Tage liegen.

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, jeweils in % des Rechnungsbetrags:

  • 10 bis 8 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 25%
  • 7 bis 6 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 50%
  • ab 5 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 100%

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, jeweils in % des Preises für eine Ausstrahlungsperiode:

  • bis 12 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 50%
  • 11 bis 5 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 75%
  • ab 4 Wochen vor Ausstrahlungsbeginn: 100%

5c. Rabattguthaben am Ende des Kalenderjahres

  • Rabattguthaben können durch Freespace im selben Kalenderjahr kompensiert werden.
  • Der Rabatt wird ausschliesslich bei 100% Erreichung der vereinbarten Investitionsstufe gewährt. Bei Nichterreichung werden die bereits gewährten Konditionen nachbelastet.

Anderslautende Vereinbarungen können zwischen dem Kunden und der EXCOM MEDIA schriftlich festgehalten werden.

6a. Anlieferung von Werbematerial (Video)

Der Kunde verpflichtet sich, Videoformate gemäss den technischen Anforderungen von EXCOM MEDIA, unter Einhaltung der Deadline (mindestens 1 Woche vor Ausstrahlung) EXCOM MEDIA anzuliefern. EXCOM MEDIA hat das Recht, allfällige Anpassungen dem Kunden weiter zu verrechnen.

6b. Haftung

Sollte Excom Media infolge der Schaltung eines Werbemittels von Dritten verklagt werden, so wird die Werbungtreibende Gesellschaft Excom Media auf erstes Anfordern von allen zukünftigen Ansprüchen Dritter freistellen, einschliesslich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche.

Excom Media ist widerruflich berechtigt, bereitgestellte Werbemittel auch für Werbezwecke bspw. auf Webseiten oder Präsentationen unentgeltlich zu nutzen.

Werbungtreibende Gesellschaften gewährleisteten, dass die eingesetzten Werbemittel (i) alle gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und mit dem anwendbaren Recht, insbesondere den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, vereinbar sind sowie (ii) frei von Urheberrechten, Markenrechten oder sonstigen Rechten Dritter („Schutzrechte") sind bzw. die Schutzrechte Dritter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Werbemitteln) berechtigterweise nutzen darf. Eine Freigabe oder Zustimmung von Excom Media in Bezug auf die Werbemittel lässt die vorstehenden Pflichten von Werbungreibenden Gesellschaften unberührt.

Die Werbungtreibende Gesellschaft garantiert, dass sie sämtliche zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an etwaig von ihm bereitgestellten Inhalten, welche der Erstellung des Werbemittels dienen, rechtmässig erworben hat und zur Weiterübertragung an Excom Media berechtigt ist.

7. Anlieferung von Werbematerial (Newsflash)

Der Kunde verpflichtet sich, Inhalte für den Newsflash gemäss den Anforderungen von EXCOM MEDIA, unter Einhaltung der Frist anzuliefern (jeweils am 12. des Vormonats der Ausstrahlung). EXCOM MEDIA hat das Recht, das Produkt oder den Service des Kunden nicht im Newsflash zu inkludieren, sollten die Anforderungen oder Fristen nicht eingehalten werden. Die inhaltliche Verantwortung der Publikationen über Produkte im Newsflash liegt beim Kunden.

8. Spotgalerie von Excom Media

Excom Media behält sich das Recht vor, die auf den Bildschirmen ausgestrahlten Werbespots auf der Excom Media Website für 6 Monate in einer Videogalerie aufzuschalten sowie die Werbespots in Newslettern, LinkedIn-Posts oder für sonstige Marketingaktivitäten in eigener Sache zu nutzen.

9. Verwendung der Werbespots für Marktforschungszwecke

Excom Media behält sich das Recht vor, die ausgestrahlten Werbespots für statistische Zwecke zu sammeln und auszuwerten.

10. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt mit Beginn der Ausstrahlungsperiode, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge/ Skonto in der in Rechnung gestellten Währung zu bezahlen. EXCOM MEDIA ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahnspesen in der Höhe von CHF 20.— pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

11. Rabatte & Beraterkommission

Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass EXCOM MEDIA bei der Vermittlung des Auftrages durch eine kommissionsberechtigte Person oder Agentur (Vermittler) eine auftragsbezogene Beraterkommission in der Rechnung an den Kunden ausweisen und in Abzug bringen kann bzw. EXCOM MEDIA kann einer den Auftrag vermittelnden Person oder Agentur (Vermittler) eine auftragsbezogene Beraterkommission ausrichten. Der Vermittler leitet diese auftragsbezogene Kommission an den Kunden weiter, sofern dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die auftragsbezogene Beraterkommission (BK) beträgt zurzeit 5 % des Nettopreises auf Werbung der Bildschirmformate. Die Beraterkommission wird nicht auf die Produktion von Werbespots erhoben.

12. Exklusivität

EXCOM MEDIA sichert dem Werbekunden keinerlei Exklusivrechte zu. Sie behält sich insbesondere das Recht vor, jederzeit für beliebige andere Werbekunden Werbeausstrahlungen durchzuführen oder für ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen Werbung zu schalten.

13a. Gewährleistung/Haftung

EXCOM MEDIA gewährleistet die vertragsgemässe Durchführung der Ausstrahlung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind von EXCOM MEDIA nicht zu verantwortende Mängel und Störungen wie höhere Gewalt, Witterungs-/Umwelteinflüsse, Beschädigungen/Beeinträchtigungen durch Dritte. Eine Haftung von EXCOM MEDIA oder ihrer Hilfspersonen für indirekte Schäden (wie Ertragsausfall, Umtriebe, entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13b. Spezialfälle

Die Bildschirme der TV-Wände von melectronics strahlen bis zu 70% den Werbekanal aus. Demnach können maximal 30% der Bildschirme andere Content ausspielen.

14. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, die nicht allgemein zugänglich oder öffentlich sind, während der Dauer und über die Beendigung des Vertrages hinaus für mindestens 2 Jahre, vertraulich zu behandeln.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EXCOM MEDIA unterstehen dem materiellen Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich. EXCOM MEDIA ist jedoch berechtigt, den Kunden beim für ihn zuständigen Gericht oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

16. Schlussbestimmungen

Diese AGB ersetzen alle früheren AGBs. EXCOM MEDIA behält sich jederzeit Änderungen der vorliegenden AGB vor.

Teil 2

AGB der Excom Media AG für Digital-Signage-Projekte

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Installationen, Inbetriebnahmen, Vermietungen und Dienstleistungen der Excom Media AG (nachfolgend «Excom Media»).

Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von Excom Media ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

Excom Media kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Version.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Excom Media plant, liefert, installiert und betreibt Digital-Signage-Systeme einschliesslich Hardware, Software, Netzwerktechnik, Content-Services und begleitenden Dienstleistungen.

Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich nach der jeweiligen Offerte, der Auftragsbestätigung und dem dazugehörigen Vertrag. Leistungen, die über die vereinbarte Offerte hinausgehen, werden separat verrechnet.

3. Kundenunterstützung und Vorleistungen

Der Kunde sorgt dafür, dass Excom Media alle notwendigen Informationen, Zugänge und Bewilligungen rechtzeitig erhält (z. B. Baupläne, Ansprechpartner, Strom- und Netzwerkanschlüsse, statische Gutachten).

Bauseitige Vorarbeiten wie Durchbrüche, Kabeltrassen, statische Berechnungen oder Starkstromanschlüsse liegen in der Verantwortung und auf Kosten des Kunden. Verzögerungen oder Zusatzaufwände infolge unzureichender Mitwirkung werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

Excom geht bei einer entsprechenden Installation davon aus, dass alle notwendigen Bewilligungen (z.B für eine Bildschirminstallation im Schaufenster) dem Standort zu zum Zeitpunkt der Installation vorliegen. Excom Media darf gerne vorab beigezogen werden. Die Aufwendungen dafür werden durch Excom Media in Rechnung gestellt.

Die Koordination sämtlicher beteiligten Unternehmen liegt in der Verantwortung des Kunden bzw. der Bauleitung. Kommt es aufgrund von bauseitigen Arbeiten zu Unterbrüchen oder Verzögerungen, die Excom Media nicht zu vertreten hat, werden die daraus entstehenden Zusatzaufwände separat in Rechnung gestellt.

4. Preise und Offerten

Preisangaben verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich der vorgezogenen Recyclinggebühr (vRG) gemäss SWICO.

Verbindlich sind die im letzten zugesandten schriftlichen Dokument genannten Preise.

Offerten der Excom Media behalten, sofern nichts anderes vereinbart wird, während einem Monate ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist ist Excom Media nicht mehr verpflichtet, das Angebot aufrechtzuerhalten.

Adresskorrekturen: Muss eine Rechnung wegen falscher oder veralteter Adressangaben angepasst werden, wird ein Zuschlag von CHF 30.– verrechnet.

5. Bestellung und Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, sobald Excom Media eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.

Bestellungen bei der Excom Media können schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

6. Lieferung, Gefahrübergang und Transport

Lieferungen erfolgen ab Lager Excom Media in Au bei Wädenswil (ZH).

Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Verzögerungen berechtigen nicht zu Schadenersatz.

Lieferfristen und Montagetermine werden individuell mit dem Kunden vereinbart. Termine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Leistungsumfang nachträglich ändert oder erweitert, der Kunde seinen Mitwirkungspflichten verspätet, unvollständig oder gar nicht nachkommt. Verzögerungen von Drittlieferanten oder vergleichbare Umstände führen ebenfalls zu Terminverschiebungen.

Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde bis zu einem Warenwert von CHF 5'000.–. Expresslieferungen werden zusätzlich verrechnet.

Bei Teil- und Rückstandslieferungen werden keine Frachtkosten verrechnet.

7. Annahme, Reklamationen und Rücksendungen

Der Kunde hat die Lieferung bei Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innert drei Arbeitstagen schriftlich zu melden, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Transportschäden sind unmittelbar beim Transportunternehmen zu melden.

Rücksendungen sind nur nach vorgängiger Absprache und innert sieben Tagen möglich. Sie müssen vollständig und in Originalverpackung erfolgen. Unvollständige oder beschädigte Rücksendungen können zurückgewiesen oder mit Kosten belastet werden.

8. Inbetriebnahme und Abnahme

Nach Installation führt Excom Media eine Funktionsprüfung durch und erstellt mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll.

Sind keine wesentlichen Mängel vorhanden, gilt die Anlage als abgenommen.

Bei erheblichen Mängeln wird die Abnahme aufgeschoben, bis diese behoben sind.

Wird die Anlage produktiv genutzt, ohne dass ein Abnahmeprotokoll vorliegt, gilt sie als stillschweigend abgenommen.

9. Garantie und Mängelrechte

Für Geräte gilt die Herstellergarantie. Excom Media übernimmt keine über die jeweilige Herstellergarantie gehende Garantieverpflichtung.

Für Installationsleistungen gewährt Excom Media eine Garantie von 24 Monaten ab Abnahme.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemässen Gebrauch, höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Abnützung oder Eingriffe Dritter.

Der Kunde hat bei Mängeln zunächst Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung innert angemessener Frist; die Kosten trägt Excom Media. Ist eine Nachbesserung nur durch Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auch diesen Anspruch.

Bei reinen Warenverkäufen ohne Installation beschränkt sich die Garantie auf den kostenlosen Ersatz fehlerhafter Teile.

Während einer Reparatur werden keine Ersatz-Geräte von Excom Media zur Verfügung gestellt.

Verbrauchs- und Verschleissteile (z. B. Leuchtmittel, Filter) sind nicht von der Garantie umfasst.

Serienfehler: Als Serienfehler gilt ein identischer Defekt, der bei mehr als zehn Prozent (10 %) der gelieferten Geräte einer Serie innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach Installation auftritt. Der Dienstleister übernimmt für Serienfehler keinerlei Gewährleistung oder Kosten. Es gelten ausschliesslich die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Dienstleister unterstützt den Kunden lediglich bei der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegenüber dem Hersteller.

Von dieser Regelung ausgenommen sind ausschliesslich Fälle, in denen der Serienfehler durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Dienstleisters verursacht wurde.

Mängel sind innert sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Erfolgt keine fristgerechte Rüge, erlöschen die Garantieansprüche.

10. Software und Nutzungsrechte

Alle Rechte an von Excom Media bereitgestellter Software, Quellcodes und Dokumentationen verbleiben bei Excom Media oder ihren Lizenzgebern.

Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur bei spezieller schriftlicher Vereinbarung.

Der Kunde garantiert, dass er für bereitgestellte Inhalte die nötigen Nutzungsrechte besitzt, und stellt Excom Media von Ansprüchen Dritter frei.

Excom Media gewährleistet, dass ihre Leistungen keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte Dritter verletzen. Wird eine Klage oder Massnahme wegen Schutzrechtsverletzung eingeleitet, kann Excom Media nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen, die Software anpassen oder durch eine gleichwertige ersetzen, oder – falls dies nicht möglich ist – Schadenersatz leisten.

11. Zahlungsbedingungen

Standardmässig sind Rechnungen innert 30 Tagen netto zahlbar.

Für grössere Projekte kann ein individueller Zahlungsplan vereinbart werden (z. B. Teilzahlungen bei Bestellung, Lieferung und Abnahme).

In der Regel wird eine Anzahlung von 50 % bei Bestellung erhoben.

Das Zurückhalten von Zahlungen auf Grund von Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug fallen ab Fälligkeit Verzugszinsen von mindestens 5 % p. a., oder der jeweils übliche Bankzinssatz, an.

Excom Media kann bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse ausführen.

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von Excom Media.

12. Mietbedingungen

Mietgeräte bleiben Eigentum von Excom Media.

Der Kunde trägt ab Übergabe bis zur Rückgabe das Risiko für Verlust oder Beschädigung.

Die Mietdauer beginnt mit Übergabe oder Installation und endet mit Rückgabe oder Demontage.

Rückgaben nach Ablauf der Mietdauer werden pro angebrochenem Tag nach den vereinbarten Tagessätzen belastet.

Der Kunde ist verpflichtet, Mietgeräte sorgfältig und nur durch geeignetes, instruiertes Personal zu nutzen.

Reparaturen und Wartungen dürfen ausschliesslich durch Excom Media oder von ihr beauftragte Fachpersonen ausgeführt werden.

Eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe sind untersagt.

IT-/EDV-Komponenten (z. B. Computer, aktive Netzwerkkomponenten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versicherung: Für Mietgeräte gilt eine obligatorische Versicherung (2 % des Bruttowerts, mind. CHF 10.–) mit einem Selbstbehalt von CHF 750.–.

Annullation: mehr als 31 Tage vor Mietbeginn → 50 % der Auftragssumme; 15–30 Tage → 70 %; 8–14 Tage → 90 %; 1–7 Tage → 100 %.

Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Excom Media erlaubt.

13. Haftung

Excom Media haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und für Personenschäden.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

Für Schäden aus höherer Gewalt übernimmt Excom Media keine Haftung.

Werden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen oder Leitungen beschädigt, beschränkt sich die Haftung von Excom Media auf die Wiederherstellung. Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbruch) sind ausgeschlossen.

14. Datenschutz

Excom Media bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) sowie – soweit anwendbar – der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wird Excom Media als Auftragsbearbeiter tätig, wird eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung abgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wädenswil.

Gerichtsstand ist Zürich.

Die Excom Media ist berechtigt, den Besteller an einem anderen zuständigen Gerichtsstand zu belangen.

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.